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Düngeverordnung: Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat im Weinbau

Dr. Dietmar Rupp, LVWO Weinsberg

Dr. Monika Riedel, WBI Freiburg


Messen oder Schätzen – aber immer dokumentieren!

Relevant werden die Bestimmungen der Düngeverordnung, wenn auf einer Rebfläche „wesentliche Nährstoffmengen“, d.h. mehr als 50 kg Gesamt-N oder 30 kg P2O5 je Hektar und Jahr, gedüngt werden sollen. Dann ist der Düngebedarf unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffmengen festzustellen und zu dokumentieren. Nicht nur die Bedarfsermittlung, sondern auch die Dokumentation hat vor der Düngemaßnahme zu erfolgen. Vor dem Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen deren Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und der Gesamt-P-Gehalt bekannt sein. Bei Mineraldünger oder organisch-mineralischen Handelsdüngern dürfte dies kein Problem sein – es steht alles auf der Verpackung. Für Wirtschaftsdünger, wie beispielsweise Trester oder Stallmist finden sich Standardwerte in Tabellen des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg. Abrufbar sind die Zahlen unter www.duengung-bw.de und zukünftig auch unter www.ltz-bw.de. Für Gärrückstande aus Biogasanlagen sind aktuelle Analysen erforderlich. Düngemaßnahmen ohne vorherige Düngebedarfsermittlung entsprechen nicht der guten fachlichen Praxis. Allerdings gibt es Situationen (geringe Düngemengen, kleine Parzellen, Kleinbetriebe etc.), wo weder eine Bedarfsermittlung noch eine Dokumentation vorgeschrieben sind. Ob eine Verpflichtung besteht oder nicht, lässt sich anhand des Schaubildes (Abbildung 1) ablesen.


 Abbildung 1: Entscheidungsdiagramm zur Ermittlung, ob eine Düngebedarfsermittlung gemäß der Düngeverordnung erforderlich ist



Ist eine Düngebedarfsermittlung vorgeschrieben, dann können für Stickstoff wie bisher verschiedene Verfahren verwendet werden:

  • Untersuchung repräsentativer Bodenproben (Nmin-Messung oder EUF-Verfahren) oder
  • Übernahme der Ergebnisse von vergleichbaren Standorten (z.B. in Baden-Württemberg die Werte des Nitratinformationsdienstes) oder
  • fachlich anerkannte Berechnungs- und Schätzmethoden.

Eine Hilfestellung zur Bedarfsermittlung und zugleich Möglichkeit zur Erfüllung der Dokumentationspflicht bietet das online-Verfahren www.duengung-bw.de. Basierend auf dem Ergebnis der Nmin-Analyse werden bei Düngung-BW über die Bildschirmabfrage unter anderem auch Standortdaten, die Wüchsigkeit der Rebanlage, die Ertragserwartung und eine etwaige organische Düngung abgefragt. Der Ergebnisausdruck mit der konkreten Düngeempfehlung (Abbildungen 2 und 3) gilt als Beleg für die Erfüllung der Dokumentationspflicht und sollte daher aufbewahrt werden.



Abbildung 2: Nach Eingabe von Grunddaten und weiteren Daten zu Boden, Düngung etc.  wird online eine Düngebedarfsberechung für Stickstoff durchgeführt


Abbildung 3: Beispiel für ein Ergebnis der Düngebedarfsermittlung über Düngung-BW



Einfach geht es mit dem Schätzrahmen



Die vom Boden freigesetzte Stickstoffmenge ist nicht nur vom Humusgehalt bzw. organischen N-Vorrat, sondern vor allem vom Wasserhaushalt und damit von der Witterung und Bodenpflege abhängig. Können andere Einflüsse (Bodenverdichtung, Virosen u.a.) ausgeschlossen werden, dann ist die Wüchsigkeit einer Rebanlage das Abbild der mehrjährigen Wasser- und Stickstoffversorgung. Auf dieser Basis konnte ein schon länger genutzter Schätzrahmen für die Anforderungen der Düngeverordnung weiterentwickelt werden. Ausgehend von einem Ausgangswert werden je nach Bodensituation, Bodenpflege oder Wüchsigkeit entsprechende Zu- und Abschläge vorgenommen (Abbildung 4). Als Saldo ergibt sich die zulässige maximale N-Düngung. Das ausgefüllte, datierte und unterschriebene Formular erfüllt damit ebenfalls die Dokumentationspflicht der Düngeverordnung.


Abbildung 4: Formular zur Stickstoff-Düngebedarfsermittlung für Ertragsanalagen im Weinbau (zum Downlaod als PDF bitte auf die Abbildung klicken) 


Bodenuntersuchung vor Phosphatdüngung

Bei Schlägen ab 1 ha ist vor einer Zufuhr von mehr als 30 kg Phosphat je ha und Jahr die im Boden verfügbare Phosphatmenge zu ermitteln (Abb. 1, siehe oben). Die entsprechende Bodenuntersuchung muss mindestens alle 6 Jahre durchgeführt werden. Als Schlag gilt eine zusammenhängende, einheitlich bewirtschaftete Fläche. Unterschiedliche Rebsorten oder unterschiedliche Pflanzjahre haben keine Auswirkung.

Bisher wurde für Weinbau in Baden-Württemberg bei Phosphatgehalten ab 29 mg P2O5 /100 g Boden bzw. Erreichen der Versorgungstufe E (= überversorgt) keine Düngeempfehlung ausgesprochen. Nach der neuen Düngeverordnung, die am 2.6.2017 in Kraft trat, liegt der entsprechende Grenzwert nun bei 20 mg P2O5 /100 g Boden (nach der CAL-Methode) und 3,6 mg Phosphor /100 g Boden nach dem EUF-Verfahren. Bei höheren Phosphatgehalten wird zwar keine Phosphatdüngung empfohlen, P-haltige Düngemittel dürfen aber noch im Umfang der voraussichtlichen Abfuhr ausgebracht werden; dabei kann für eine Düngemaßnahme die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren zu Grunde gelegt werden. Beispielsweise ist bei einem Traubenertrag von 10 t / ha mit einer Abfuhr von 10 kg Phosphat je ha und Jahr (bzw. in 3 Jahren mit 30 kg Phosphat/ha) zu rechnen. Bereits mit 13 t Traubentrester-Frischmasse je Hektar (ca. 26 m³/ha) werden 30 kg Phosphat pro ha ausgebracht.

Über das in Abbildung 5 dargestellte Entscheidungsdiagramm lässt sich ermitteln, ob für einen Betrieb ein Nährstoffvergleich gemäß der Düngeverordnung erforderlich ist.

Abbildung 5: Entscheidungsdiagramm zur Ermittlung, ob ein Nährstoffvergleich gemäß der Düngeverordnung erforderlich ist


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